§ 143 BbgWG - Eintragungen in das Wasserbuch (zu § 37 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist. Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand noch nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als 'behauptete Rechte und Befugnisse' zu kennzeichnen.
(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG genannten Rechtsverhältnissen einzutragen
- 1.Heilquellenschutzgebiete,
- 2.Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen,
- 3.Zwangsrechte.
(3) Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet § 16 Abs. 1 WHG nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.
(4) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.