§ 12 KStG 1996 - Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz 1996 (KStG 1996)
Amtliche Abkürzung
KStG 1996
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

(1) 1Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so ist § 11 entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens. 3Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung ins Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufgelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen anderen übertragen wird; unberührt bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes.