§ 75 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen.
(2) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Recht der Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Aufsichtswege oder im Disziplinarwege bleibt unberührt. Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, so erlischt die Befugnis der Notarkammer; eine bereits ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam.
(3) Über Gegenvorstellungen des Notars oder Notarassessors entscheiden die Aufsichtsbehörden.