§ 17 FernUSG - Vertreter, Berater
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
- Amtliche Abkürzung
- FernUSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-4
(1) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
- 1.vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
- 2.nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich um eine Beratung gebeten haben.
Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.
(2) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen weder bei der Abgabe der auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung des Teilnehmers noch außerhalb der Geschäftsräume bei der Übermittlung der Willenserklärung mitwirken.