§ 67 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Kurzarbeitergeld kann in einem Betriebe nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten Tage, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird, gewährt werden. 2Die Bezugsfrist nach Satz 1 wird um Tage, für die kein Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, nicht verlängert; wird jedoch für eine zusammenhängende Zeit von mindestens einem Monat innerhalb der Bezugsfrist kein Kurzarbeitergeld gewährt, so verlängert sich die Bezugsfrist entsprechend.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Bezugsfrist nach Absatz 1
- 1.bis auf zwölf Monate verlängert wird, wenn die außergewöhnlichen Verhältnisse in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken vorliegen,
- 2.bis auf vierundzwanzig Monate verlängert wird, wenn die außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen,
- 3.in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1995 in den Fällen des § 63 Abs. 4 bis auf vierundzwanzig Monate verlängert wird.
(3) Sind seit dem letzten Tage, für den Kurzarbeitergeld gewährt worden ist, drei Monate verstrichen, so ist Kurzarbeitergeld erneut für die nach Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zulässige Bezugsfrist zu gewähren, sofern die Voraussetzungen erneut erfüllt sind.
(4) 1In einem Betrieb kann Kurzarbeitergeld über einen Zeitraum über sechs Monate hinaus nur gewährt werden, wenn der Empfänger von Kurzarbeitergeld der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und der Arbeitgeber mit der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber einverstanden ist. 2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt den Empfänger von Kurzarbeitergeld nach Namen, Anschrift, Alter und Beruf zum Ablauf einer Bezugsfrist von sechs Monaten zu melden.