§ 174 HSchG - Lehrkräfte an Ersatzschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind nur erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird.
(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn
- 1.
über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
- 2.
der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die regelmäßige und Höchstpflichtstundenzahl geregelt ist,
- 3.
die Gehälter und Entgelte bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden,
- 4.
für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.
(3) Lehrerinnen und Lehrer des Landes können unter Fortfall der Bezüge für eine bestimmte Zeit zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt werden.
(4) Auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ersatzschule kann das Staatliche Schulamt einer hauptamtlich an dieser Schule beschäftigten Lehrkraft, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erfüllt, für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Schule gestatten, eine den Amtsbezeichnungen vergleichbarer Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz "im Privatschuldienst" zu führen. Die Gestattung darf frühestens zu dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Lehrerin oder der Lehrer im öffentlichen Schuldienst zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden könnte oder zur Beförderung anstehen würde. Ein Anspruch auf eine entsprechende Verwendung bei einer Übernahme in den öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet. Das Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Amtsbezeichnungen zu verleihen, bleibt unberührt.
(5) Abs. 4 gilt für eine an eine Ersatzschule beurlaubte Lehrkraft des Landes sinngemäß, wenn sie dort Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt entsprechen.