§ 3 LBG - Oberste Dienstbehörde
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten
- 1.der Hauptverwaltung: das Mitglied des Senats, zu dessen Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,
- 2.beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,
- 3.des Rechnungshofes: der Präsident des Rechnungshofes,
- 4.der Bezirksverwaltungen: der Senator für Inneres, für Beamte des Schul-, des Schulaufsichts- und des Volkshochschuldienstes der Senator für Schulwesen,
- 5.der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.
Soweit Befugnisse von Dienstbehörden, die nicht zum Geschäftsbereich des Senators für Inneres gehören, auf das Landesverwaltungsamt übertragen worden sind, ist der Senator für Inneres oberste Dienstbehörde.
(2) Bei Ansprüchen nach dem Beamtenversorgungsrecht aus einem Beamtenverhältnis als unmittelbarer Landesbeamter ist oberste Dienstbehörde der Senator für Inneres. Dies gilt nicht für Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, über die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld beim Tode eines Beamten, über die Unfallfürsorgeleistungen, soweit diese Leistungen neben den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen zu gewähren sind, über Übergangsgelder sowie über den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen; die Zuständigkeit für diese Entscheidungen bestimmt sich nach Absatz 1.
(3) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt der Senator für Inneres die an ihre Stelle tretende Behörde.