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§ 87 LDG - Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
211-1

(1) Der Dienstvorgesetzte des Kommunalbeamten kann abweichend von § 34 Abs. 3 Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festsetzen.

(2) Für Kommunalbeamte auf Zeit gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Zurückstufung in die Grundeinstufung (§ 2 Abs. 1 und 2 der Einstufungsverordnung) zulässig ist. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.