Art. 111 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Kredite dürfen nur bei außerordentlichem Bedarf oder für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden.
Ohne Zustimmung des Landtages können weder Anleihen des Landes aufgenommen, noch Sicherheitsleistungen zu Lasten des Landes übernommen werden.
Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Haushaltes nicht an die Genehmigung des Landtages gebunden.