§ 5 LEisenbG - Gestattung von Anschlüssen
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
- Redaktionelle Abkürzung
- LEisenbG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 473-2
Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluss einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.