§ 51 LBG - Sachschadenersatz
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Sind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte notwendigerweise mit sich geführt hat, ohne eigenes Verschulden beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.