§ 1767 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1767: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 29 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958
(1) In dem Annahmevertrag kann das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen werden.
(2) Im übrigen können die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt in dem Annahmevertrag nicht geändert werden.