§ 25 SchwpestV

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchwpestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-41-20

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer mit einer Genehmigung nach

    1. a)

      § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 3 oder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1 Satz 1 oder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7,

    2. b)

      § 4 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,

    3. c)

      § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,

    4. d)

      § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder

    5. e)

      § 24a Abs.7

    verbundenen vollziehbaren Auflage oder

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach

    1. a)

      § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 5 Satz 1,

    2. b)

      § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11c Satz 1,§§ 11d, 12 Abs. 1 oder 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, §§ 14, 14a Abs. 1 oder 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4 oder Abs. 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2, §§ 14e, 23 Abs. 1 oder 2 oder § 24b Abs. 2 oder

    3. c)

      § 11 Abs. 4 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

  2. 2.

    entgegen

    1. a)

      § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder

    2. b)

      § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14a Abs. 4 Nr. 2

    ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

  3. 3.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  4. 4.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, ein verendetes oder getötetes Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

  5. 5.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, die Genehmigung nicht einholt,

  6. 6.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,

  7. 7.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,

  8. 8.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass Schweine, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

  9. 9.

    entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11 a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, einen Betrieb betritt,

  10. 10.

    entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

  11. 11.

    entgegen

    1. a)

      § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,

    2. b)

      § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,

    3. c)

      § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 11 Abs. 4 Nr. 7,

    4. d)

      § 11 a Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Abs. 5 Nr. 2, 3 oder 5 oder § 23 Abs. 3

    ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt,

  12. 12.

    entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht richtig anbringt,

  13. 13.

    entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund oder eine Katze nicht einsperrt,

  14. 14.

    entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  15. 15.

    entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 eine Hausschlachtung vornimmt,

  16. 16.

    entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11 a Abs. 3 Satz 2, ein Schwein besamt,

  17. 17.

    entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 5 Nr. 1 ein Schwein treibt oder transportiert,

  18. 18.

    entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder mit Klauentieren handelt,

  19. 19.

    entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Sperma, Eizellen oder Embryonen entnimmt,

  20. 20.

    entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,

  21. 21.

    entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

  22. 22.

    entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt,

  23. 23.

    entgegen § 23 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder

  24. 24.

    entgegen § 24a Abs. 1 oder 4 oder § 24b Abs. 1 einen Betrieb wiederbelegt.