§ 40 SparkG - Aufsichtsbehörde und Inhalt der Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Aufsichtsbehörde für die Sparkassen ist das Innenministerium.
(2) Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und den auf Grund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen geführt werden. Sie soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Sparkassen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bei Handhabung der Aufsicht kann sich die Aufsichtsbehörde der Einrichtungen des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein bedienen.