§ 154 SächsBG - Amtsverweser
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Die Ernennungsurkunde für den Amtsverweser nach § 54 Absatz 4 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung wird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Wird ein Amtsverweser zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt und kann er sein Amt mangels rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl nicht ausüben, finden auf einen hauptamtlichen Amtsverweser die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften und auf einen ehrenamtlichen Amtsverweser die für Ehrenbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 1 bis 3 und § 148 Nr. 2 gelten entsprechend. § 150 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Auf den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 148 Nr. 2 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung.
(3) Der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und der Amtsverweser nach § 51 Abs. 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tritt nur dann mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn
- 1.
die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat ungültig ist, oder
- 2.
der Beamte nicht erneut zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl er dazu bereit ist, das Amt auszuüben.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht wählbar war.