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Art. 27 BayStatG - Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Amtliche Abkürzung
BayStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
290-1-I

(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise richten zur Durchführung des Zensus 2011 örtliche Erhebungsstellen im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang ein. Für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie auch nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erfüllen können.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und nach § 10 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011 auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 16 Abs. 1 BStatG, Art. 17) schriftlich zu verpflichten.

(3) Sind bei kreisfreien Gemeinden kommunale Statistikstellen nach Art. 24 eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen. Örtliche Erhebungsstellen können durch Satzung als Statistikstelle im Sinn des Art. 24 eingerichtet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen und auf Dauer angelegt sind.