§ 173 AktG - Feststellung durch die Hauptversammlung
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
(1) Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest.
(2) 1Auf den Jahresabschluß sind §§ 149 bis 159, 161 anzuwenden. 2Die Hauptversammlung darf bei der Feststellung des Jahresabschlusses nur die Beträge in offene Rücklagen einstellen, die nach Gesetz oder Satzung in offene Rücklagen einzustellen sind.
(3) 1Ändert die Hauptversammlung den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß, so haben die Abschlußprüfer ihn erneut zu prüfen, soweit es die Änderung fordert. 2Ein bereits erteilter Bestätigungsvermerk ist unwirksam. 3Vor der erneuten Prüfung gefaßte Beschlüsse der Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung werden erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. 4Sie werden nichtig, wenn nicht binnen zwei Wochen seit der Beschlußfassung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird.