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§ 24 NBesG - Stellenobergrenzen für Beförderungsämter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Zur Begrenzung von Planstellen für Beförderungsämter wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung über die in Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Obergrenzen hinaus allgemeine Obergrenzen für Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B des Landes und der in § 1 Nr. 3 genannten Dienstherren festzulegen. 2Für einzelne Laufbahnen, Verwaltungsbereiche und Aufgaben der Landesverwaltung sowie der in § 1 Nr. 3 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können in der Verordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten besondere Obergrenzen festgelegt werden. 3In der Verordnung können auch Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren getroffen werden.