§ 23a KWG - Einlagensicherungseinrichtung, Anlegerentschädigungseinrichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Ein Institut, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt, die nicht durch eine geeignete inländische Einrichtung zur Sicherung der Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder (Einlagensicherungseinrichtung) gedeckt sind, hat die Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache drucktechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen, verbrieft. Der Hinweis in den Vertragsunterlagen darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist von den Kunden gesondert zu unterschreiben. Scheidet das Institut aus der Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, sowie das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt leitet eine Ausfertigung dieser Anzeige an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel weiter.

(2) Ein Institut, welches das Finanzkommissions- oder Emissionsgeschäft betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringt, hat die Kunden, bevor es mit ihnen in eine Geschäftsbeziehung tritt, schriftlich darauf hinzuweisen, welcher geeigneten Einrichtung zur Entschädigung der Kunden (Anlegerentschädigungseinrichtung) das Institut angehört und welche Absicherung durch diese Einrichtung besteht oder welcher gleichwertige Schutz für das geplante Geschäft oder die geplante Dienstleistung zur Verfügung steht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.