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§ 49 WOS - Vorbereitung der Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge (§§ 21, 28 Abs. 4, §§ 59, 60) folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen:

  1. 1.
    Stimmzettel und Wahlumschläge;
  2. 2.
    vorgedruckte, vom Wähler zu unterzeichnende Erklärungen, in denen dieser versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie
  3. 3.
    Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" tragen.

Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.