§ 49 WOS - Vorbereitung der Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge (§§ 21, 28 Abs. 4, §§ 59, 60) folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen:
- 1.Stimmzettel und Wahlumschläge;
- 2.vorgedruckte, vom Wähler zu unterzeichnende Erklärungen, in denen dieser versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie
- 3.Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" tragen.
Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.