§ 22 BremSchulG - Förderzentrum
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Das Förderzentrum hat den Auftrag, eine auf die individuelle Problemlage und Behinderung von Schülerinnen und Schülern ausgerichtete Betreuung, Erziehung und Unterrichtung anzubieten. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen außerschulischer Träger einbezogen werden. Darüber hinaus hat es die Aufgabe, die allgemeine Schule in sonderpädagogischen Fragen zu beraten und bei präventiven Maßnahmen gegen drohende Behinderungen ihrer Schülerinnen und Schüler zu unterstützen. Förderzentren sollen soweit inhaltlich und wirtschaftlich sinnvoll organisatorisch und räumlich den zugehörigen Stufen der allgemeinen Schule angegliedert werden.
(2) Die einzelnen Förderzentren unterscheiden sich nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und nach dem Angebot an Bildungsgängen. Die einzelnen Förderschwerpunkte von Förderzentren, ihre jeweiligen Bildungsgänge und deren Dauer sowie das Nähere über die wegen der Behinderungsart notwendigen Abweichungen von den Zeugnis- und Versetzungsbestimmungen regelt eine Rechtsverordnung.
(3) Das Förderzentrum und die allgemeine Schule sollen in enger Zusammenarbeit auf die Eingliederung ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeine Schule hinwirken.