§ 11b HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Bei der Ärztekammer wird eine Kommission für gutachtliche Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) errichtet.
(2) Der Kommission gehören
- 1.ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist,
- 2.eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,
- 3.eine in psychologischen Fragen erfahrene Person und
- 4.ein Patientenvertreter
ehrenamtlich und weisungsungebunden an. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein Vertreter zu bestellen. Die Ärztekammer kann im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde weitere Mitglieder und Vertreter bestellen, wenn dieses für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Kommission erforderlich ist.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Kommission, die weiteren Mitglieder der Kommission und die Vertreter werden vom Vorstand der Ärztekammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Ist ein Mitglied vorübergehend daran gehindert, in der Kommission mitzuwirken, tritt für die Dauer der Verhinderung der Vertreter ein. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, wird für den Rest der regulären Amtszeit ein neues Mitglied bestellt; Gleiches gilt für die Vertreter.
(4) Die Kommission ist zuständig für Stellungnahmen auf Antrag eines in Bremen gelegenen Transplantationszentrums. Sie wird grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen auf Antrag des Transplantationszentrums tätig, in dem das Organ entnommen werden soll. In besonders dringenden Fällen wird die Kommission unverzüglich tätig. Bei der Erledigung ihrer Aufgaben kann sich die Kommission der Geschäftsstelle der Ärztekammer bedienen. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Kommission verhandelt unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds mündlich in nichtöffentlicher Sitzung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Person, die das Organ spenden möchte, und die Person, die das Organ empfangen soll, sollen in der Sitzung persönlich angehört werden. Die Kommission kann weitere Zeugen und Sachverständige anhören.
(6) Die Kommission berät nicht öffentlich und erstattet die gutachtliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisses der Sitzung. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Die gutachtliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und zusammen mit der Niederschritt nach Absatz 5 dem antragstellenden Transplantationszentrum sowie der Person, die das Organ spenden möchte, und der Person, die das Organ empfangen soll, bekannt zu geben. Die gutachtliche Stellungnahme ist nicht rechtsmittelfähig.
(7) Die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung der Kommission gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere der Person, die das Organ spenden möchte, und der Person, die das Organ empfangen soll, sowie die erstellte gutachtliche Stellungnahme sind spätestens einen Monat nach deren Absendung an die in Absatz 6 genannten Adressaten zu anonymisieren.
(8) Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Aufwandsentschädigung nicht überschreiten darf.
(9) Die Ärztekammer macht gegenüber dem antragstellenden Transplantationszentrum die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten geltend; dies gilt auch dann, wenn es nicht zu der beabsichtigten Organtransplantation kommt. An Stelle der Kostenerstattung können Pauschalbeträge vereinbart werden. Soweit die Kosten nicht von Dritten getragen werden, erstattet sie das Land.