Art. 110 GO - Rechtsaufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-1-1-I

1Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe. 2Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. 3Diese ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. 4Das Staatsministerium des Innern ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden.