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§ 23 NVerfSchG - Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts sowie zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Behörden des Landes, insbesondere die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden, sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts um Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. 2Die Gründe für das Ersuchen sind zu dokumentieren.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf anstelle eines Ersuchens nach Absatz 1 oder § 18 Abs. 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) automatisierte Abrufverfahren nutzen, soweit die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens durch die Verfassungsschutzbehörden ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. 2Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet. 3Soweit die gesetzlichen Regelungen nach Satz 1 die abrufende Stelle nicht zur Dokumentation der Abrufe verpflichten, sind die Gründe für den Abruf im automatisierten Abrufverfahren zu dokumentieren.

(3) 1Die ersuchte Behörde, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ist verpflichtet, die Daten zu übermitteln. 2Sie darf nur solche Daten übermitteln, die bei ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. 3Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Verfassungsschutzbehörde unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist.

(4) Um Übermittlung personenbezogener Daten, die von einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder durch den Einsatz besonderer Mittel und Methoden der Datenerhebung (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -) erhoben worden sind, darf nur ersucht werden, wenn die Daten auch von der Verfassungsschutzbehörde mit einem vergleichbaren nachrichtendienstlichen Mittel oder besonderen Auskunftsverlangen hätten erhoben werden dürfen.

(5) 1Um die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder einer dieser vergleichbaren Maßnahme nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung erhoben worden sind, zu der die Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz nicht befugt ist, darf nur ersucht werden, wenn dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 2Satz 1 gilt nicht für Ersuchen um Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aufgrund einer Identitätsfeststellung nach § 163b StPO, auch in Verbindung mit § 111 Abs. 3 StPO, oder nach § 13 Nds. SOG erhoben worden sind. 3Ein Ersuchen um die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO oder nach § 35a Nds. SOG erlangt worden sind, ist unzulässig.

(6) Die aufgrund eines Ersuchens nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten Daten sind von der übermittelnden Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde unter Angabe des zur Erhebung eingesetzten Mittels zu kennzeichnen.