§ 9 KStG - Abziehbare Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Amtliche Abkürzung
KStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

(1) 1Abziehbare Aufwendungen sind auch:

  1. 1.

    bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird;

  2. 2.

    vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse insgesamt bis zu

    1. 1.

      20 Prozent des Einkommens oder

    2. 2.

      4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

    2Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

    1. 1.
    2. 2.

      kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

    3. 3.

      die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder

    4. 4.

    fördern.

    3Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 4§ 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (1)

(2) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes. 2Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 3Der Wert der Zuwendung ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. (2)4Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. (3)

(3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer. (4)3In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger (inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Abs. 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (5)4Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. (6)

(1) Red. Anm.:

§ 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung - siehe Anwendungsvorschrift § 34 Absatz 8a Sätze 1 und 2 KStG 2002

(2) Red. Anm.:

§ 9 Absatz 2 Satz 3 KStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774), gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden - siehe Anwendungsvorschrift § 34 Absatz 8a Satz 4 KStG 2002

(3) Red. Anm.:

§ 9 Absatz 2 KStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden - siehe Anwendungsvorschrift § 34 Absatz 8a Satz 1 KStG 2002

(4) Red. Anm.:

§ 9 Absatz 3 Satz 2 KStG in der Fassung des Artikels 3 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmals anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009

(5) Red. Anm.:

§ 9 Absatz 3 Satz 3 KStG eingefügt durch Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmals anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009

(6) Red. Anm.:

§ 9 Absatz 3 Satz 4 KStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden - siehe Anwendungsvorschrift § 34 Absatz 8a Satz 3 KStG 2002.
Hinweis: Durch die Einfügung eines neuen Satzes 3 durch Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) wird der bisherige Satz 3 zum neuen Satz 4; eine Anpassung von § 34 Absatz 8a KStG 2002 ist aber nicht erfolgt.