§ 12 LWahlG - Landeswahlausschuss, Kreiswahlausschuss
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Der Landeswahlleiter beruft einen Landeswahlausschuss, der Kreiswahlleiter einen Kreiswahlausschuss.
(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus den Wahlleitern als Vorsitzenden und sechs Beisitzern aus dem Kreis der Stimmberechtigten. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Beisitzer und Stellvertreter beruft der Wahlleiter aus den im Lande vertretenen Parteien auf deren Vorschlag. Bewerber, Ersatzbewerber, Nachfolger sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglied oder Stellvertreter in den Wahlausschüssen sein.
(3) Die Wahlausschüsse verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
(4) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder der Wahlausschüsse, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.