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§ 61 LBG - Versetzung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein anderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gelten hierbei als Bestandteil des Grundgehalts.

(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechts- oder verwaltungsvorschrift des Landes beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

(3) Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören. Die Versetzung in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit Einverständnis des Beamten zulässig.