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§ 62a HeilBG - Bevollmächtigter (1)

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Der Vorstand der Landeskammer kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. § 64 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu geben. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind Zustellungen und Mitteilungen der Berufsgerichte an ihn zu richten.