§ 14 ThJG - Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirkes; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Die Verpachtung eines Teiles eines Landbezirkes bedarf der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Die für die Teilung von Jagdbezirken vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die untere Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet; dies gilt auch für den Fall der Weiter- und Unterverpachtung. Die untere Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles von geringer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Gestaltung der Jagdbezirke dient. Die Pachtperiode ist in solchen Fällen an die des angrenzenden Jagdbezirkes anzugleichen.
(2) Die Mindestpachtzeit für Niederwildjagden beträgt neun Jahre und für Hochwildjagden zwölf Jahre. Die untere Jagdbehörde kann im Falle des Absatzes 1 Satz 4 oder für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen.
(3) Ein Jagdbezirk ist nur dann eine Hochwildjagd, wenn er auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 32 Abs. 7 Nr. 3 einem Einstandsgebiet für Rot-, Dam- oder Muffelwild zugeordnet und für ihn regelmäßig ein Abschuss von Hochwild vorgesehen ist. Jagdbezirke mit vereinzeltem Vorkommen von Hochwild als Wechselwild und mit Vorkommen von Schwarzwild gelten als Niederwildjagden.
(4) Ein Jagdpachtvertrag kann nach § 12 BJG auch beanstandet werden, wenn bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken zwingende Vorschriften der nach § 12 Abs. 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung verletzt worden sind.