§ 88 AsylVfG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung völkerrechtlicher Verträge über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren hinsichtlich
- 1.der Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Vertragsstaat, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
- 2.der Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
- 3.der Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an einen anderen Vertragsstaat,
- 4.der Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Vertragsstaates und
- 5.des Informationsaustausches.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.