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§ 3 FernUSG - Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
Amtliche Abkürzung
FernUSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-4

(1) Die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form.

(2) Die Urkunde muß enthalten

  1. 1.
    Name und Anschrift des Veranstalters und des Teilnehmers,
  2. 2.
    die Angabe von Gegenstand, Ziel, Beginn und voraussichtlicher Dauer des Fernlehrgangs sowie von Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses; dabei muß erkennbar sein, ob es sich um einen Abschluß des Veranstalters handelt oder ob und inwieweit der Fernlehrgang dazu vorgesehen ist, auf eine öffentlich-rechtliche oder eine sonstige bestimmte Prüfung vorzubereiten,
  3. 3.
    die Angabe des Gesamtbetrags der vom Teilnehmer zu entrichtenden Vergütung; hat der Fernunterrichtsvertrag die Lieferung einer beweglichen Sache zum Gegenstand, die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist, so muß erkennbar sein, welcher Teil der Vergütung auf die Lieferung dieser Sache entfällt,
  4. 4.
    die Angabe von Betrag, Zahl und Fälligkeit der auf die Vergütung zu entrichtenden Teilzahlungen und sonstigen Pflichten des Teilnehmers,
  5. 5.
    eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über das Recht des Teilnehmers zum Widerruf (§ 4) sowie Name und Anschrift des Widerrufsempfängers,
  6. 6.
    die Kündigungsbedingungen.

(3) Die Urkunde soll enthalten

  1. 1.
    eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials und über Ort und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
  2. 2.
    Angaben über die zusätzlich erforderlichen und nicht nur geringwertigen Arbeitsmittel, die nicht vom Veranstalter geliefert werden,
  3. 3.
    die Angabe der Vorbildungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Fernlehrgang sowie der Zulassungsvoraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche oder sonstige Prüfung, wenn der Fernlehrgang zur Vorbereitung auf eine solche Prüfung vorgesehen ist,
  4. 4.
    eine Darstellung der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung,
  5. 5.
    im Falle zulassungspflichtiger Fernlehrgänge nachprüfbare Hinweise auf die erteilte Zulassung; ist der Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so ist darauf besonders hinzuweisen.

(4) Dem Teilnehmer ist eine deutlich lesbare Abschrift der Urkunde auszuhändigen. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist vom Teilnehmer gesondert zu unterschreiben.