§ 31 ThürRettG - Dokumentation
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, die Einsätze in der Notfallrettung und im Krankentransport und die dabei getroffenen Feststellungen und Maßnahmen im erforderlichen Umfang zu dokumentieren. Die Einsatzdokumentationen sind gegen unbefugte Einsichtnahmen geschützt aufzubewahren.
(2) Über jeden Einsatz in der Notfallrettung ist ein Bericht zu fertigen. Dieser besteht aus
- 1.
dem Original, welches der für die Weiterbehandlung des Notfallpatienten bestimmten Einrichtung zu übergeben ist,
- 2.
einer Kopie für den behandelnden Notarzt zur notärztlichen Dokumentation,
- 3.
einer Kopie für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für Zwecke der Qualitätssicherung und
- 4.
einer Kopie mit den für Abrechnungszwecke erforderlichen Daten für den Aufgabenträger oder Durchführenden.
(3) Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben die durch die Zentralen Leitstellen vermittelten Einsätze nach einheitlichen Grundsätzen aufzuzeichnen und regelmäßig auszuwerten. Gesprächsaufzeichnungen sind auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Anrufers zulässig; sie sind nach sechs Monaten zu löschen, soweit nicht tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie noch als Beweismittel benötigt werden. Die Aufsichtsbehörden können verlangen, dass ihnen in anonymisierter Form die Ergebnisse der Auswertung und bei Erfordernis die Einsatzdokumentationen für Zwecke der landesweiten Auswertung der Rettungsdiensteinsätze zur Verfügung gestellt werden.