§ 4 KiStG-Saar
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG-Saar
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 61104-1
(1) Kirchensteuern können erhoben werden
- 1.
- a)
als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, oder
- b)
nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
- 2.
als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),
- 3.
- a)
nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen oder
- b)
nach Maßgabe des Einheitswertes vom Grundbesitz auf Grund eines besonderen Tarifs, soweit der Grundbesitz im Saarland belegen ist (Kirchensteuer vom Grundbesitz),
- 4.
als Mindestkirchensteuer,
- 5.
als allgemeines Kirchgeld,
- 6.
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.
(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 können einzeln oder nebeneinander erhoben werden, jedoch nicht die Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 1 Buchstabe b und die Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 3 Buchstabe b.
(3) In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 ist stets auf ein besonderes Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 6 anzurechnen. Vorbehaltlich Satz 2 können die Steuern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nur auf das allgemeine Kirchgeld und die Mindestkirchensteuer angerechnet werden; eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgelds und der Mindestkirchensteuer auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.
(4) (1)
Wird die Kirchensteuer einer Art als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.