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§ 13a FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

§ 13a: Eingef. durch Art. X § 4 G v. 26. 7. 1957 I 861

§ 13a Abs. 2: ZPO 310-4

(1) 1Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

(2) Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 102 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(3) Unberührt bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenerstattung abweichend regeln.