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§ 14b SächsAbgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
SächsAbgG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-3

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält eine Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 15. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft 3,0 vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 63 vom Hundert. Beginnt die Mitgliedschaft im Landtag nach Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) beträgt der Steigerungssatz 3,0 vom Hundert für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der 5. Wahlperiode, 2,75 vom Hundert für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der 6. Wahlperiode sowie 2,5 vom Hundert für jedes Jahr der Mitgliedschaft ab der 7. Wahlperiode bis zu einem Höchstsatz von 63 vom Hundert. Die Mindestaltersentschädigung wird jeweils aus den sich aus den ersten zehn Jahren ergebenden Steigerungssätzen nach Satz 2 und 3 ermittelt. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus einer auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhenden Altersversorgung und Ansprüchen aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 darf der Betrag der Höchstversorgung nicht überschritten werden, den das Mitglied des Landtages bei ausschließlicher Anwendung von § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 erlangt hätte. Die Altersversorgungsansprüche aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf darüber hinausgehenden eigenen Beitragsleistungen beruhen, bleiben unberücksichtigt.