§ 8a HessAGVwGO
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
Der Beisitzer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr als Beisitzer tätig ist.