§ 1017 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1012 bis 1017: Aufgeh. durch § 35 V v. 15.01.1919 S. 72. gem. § 38 doch weiter maßgebend für Erbbaurechte, die bei In-Kraft-Treten Verordnung am 22.01.1919 bereits bestanden
(1) Für das Erbbaurecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.
(2) Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung.