Versionsverlauf

§ 58 HSG - Wissenschaftliche Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Das Angebot der wissenschaftlichen Weiterbildung umfasst

  1. 1.

    weiterbildende Masterstudiengänge,

  2. 2.

    Weiterbildungsangebote mit Abschlusszertifikat,

  3. 3.

    sonstige Weiterbildungsveranstaltungen,

  4. 4.

    Studiengänge, die berufsbegleitend angeboten werden.

Die Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung richten sich in der Regel an Personen mit qualifizierter berufspraktischer Erfahrung.

(2) Voraussetzung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind grundsätzlich ein Hochschulabschluss sowie berufspraktische Erfahrungen von in der Regel einem Jahr. Abweichend von § 49 Absatz 4 Satz 2 kann in Ausnahmefällen für weiterbildende Masterstudiengänge an die Stelle des Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten. Im Übrigen gelten die §§ 46, 48 bis 53 entsprechend. Für berufsbegleitende Studiengänge, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fallen, gelten die §§ 38, 39, 48 bis 53.

(3) Weiterbildungsangebote, die mit einem Zertifikat abschließen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Wer am weiterbildenden Studium mit Zertifikat teilnimmt, ist Gaststudierende oder Gaststudierender. Die Hochschule kann Weiterbildungsangebote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten.

(4) Die Hochschulen gewährleisten für ihr wissenschaftliches Personal das Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten.