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§ 16 NKWO - Eintragung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) Bevor eine Person in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und ob sie vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(2) 1In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen,

  1. 1.
    die am 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk melderechtlich angemeldet worden sind oder
  2. 2.
    für die am 42. Tag vor der Wahl eine vergleichbare Bestätigung über eine Wohnung im Wahlbezirk vorliegt (zum Beispiel durch Stationierungsstreitkräfte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union).

2Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl mit der Hauptwohnung angemeldet ist.

(3) 1Ist der Wahltag bestimmt worden und wechselt eine für die Kreiswahl oder die Regionswahl wahlberechtigte Person innerhalb von drei Monaten vor der Wahl, jedoch spätestens am 42. Tag vor der Wahl, ihre Wohnung innerhalb des Kreisgebiets oder des Gebiets der Region Hannover, so hat sich die für die neue Wohnung zuständige Gemeinde oder Samtgemeinde die Wahlberechtigung für die Kreiswahl oder die Regionswahl von der für die bisherige Wohnung zuständigen Gemeinde oder Samtgemeinde bestätigen zu lassen. 2Satz 1 ist für die Wahl der Landrätin, des Landrats, der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten entsprechend anzuwenden.

(4) 1Eine nach Absatz 2 oder § 21 Abs. 2 oder 3 Satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, die nach dem 42. Tag vor der Wahl in einen anderen Wahlbezirk des Wahlgebiets

  1. 1.
    verzieht,
  2. 2.
    den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen verlegt oder
  3. 3.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt,

verbleibt im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks. 2Die wahlberechtigte Person soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 bei der Anmeldung auf die Möglichkeit, nach § 19 Abs. 1 NKWG einen Wahlschein zu beantragen, hingewiesen werden.

(5) 1Wird das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist neben dem Namen der Person in der Spalte für Bemerkungen ein entsprechender Vermerk einzutragen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person nach dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wahl nicht mehr die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt oder vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.