§ 9 VerwBehG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
VerwBehG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2000-1

(1) Die Deputierten nehmen insbesondere teil an Entscheidungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes ihrer Behörde, Änderungen in der Organisation ihrer Behörde die sachliche Erledigung von Beschwerden von allgemeiner Bedeutung und die Vorschläge, die von den Behörden für die Ernennung von Beamten gemacht werden.

(2) Die Mitwirkung der Deputierten in den Behörden wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die die Deputationen selbst erlassen. In den Geschäftsordnungen kann vorgesehen werden, dass für dort näher zu bezeichnende, wiederkehrende Angelegenheiten ständige Deputationsausschüsse eingesetzt werden und dass die Ausschüsse befugt sind, bestimmte Angelegenheiten für die Deputation selbstständig zu erledigen. Die Führung des Vorsitzes in solchen Ausschüssen kann abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 2 geregelt werden. Die Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung des Senats.

(3) In der Behörde für Inneres wirken die Deputierten bei den Aufgaben des Verfassungsschutzes sowie den Einzelmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung strafbarer Handlungen nicht mit.

(4) In der Justizbehörde wirken die Deputierten bei der Ernennung der Berufsrichter und bei der Verfolgung strafbarer Handlungen durch die Staatsanwaltschaft nicht mit.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet der Senat über die Mitwirkung der Deputierten.