§ 22 LMedienG - Belegung durch Betreiber

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMedienG)
Amtliche Abkürzung
LMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2271 2

(1) Soweit Übertragungskapazitäten nicht nach § 21 ausgewiesen werden, trifft der Betreiber der Anlage die Entscheidung über die Nutzung der Übertragungskapazitäten, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern, ein vielfältiges Programmangebot aus Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht und regionale und lokale Programme angemessene Verbreitungsmöglichkeiten erhalten. Der Vertrag über die Nutzung soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Solange und soweit die Landesanstalt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ausgewiesene Übertragungskapazitäten nicht zugewiesen hat, gilt für diese Übertragungskapazitäten Satz 1 entsprechend. Der Betreiber der Anlage hat Mediendienste im Sinne des Staatsvertrages über Mediendienste angemessen zu berücksichtigen; Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Stellt die Landesanstalt auf Antrag des Betreibers fest, dass den Anforderungen für Rundfunkprogramme und Mediendienste nach Absatz 1 Rechnung getragen ist, kann der Betreiber die weiteren Übertragungskapazitäten nach eigener Entscheidung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze anderweitig nutzen.

(3) Der Betreiber der Anlage hat der Landesanstalt die Nutzung der Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Nutzung der Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Landesanstalt von dem Betreiber auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 eine andere Nutzung verlangen. Die Landesanstalt hat zuvor dem Betreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Nutzung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages zur Verbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten in digitalisierten Kabelanlagen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Über die Belegung von durch die Übertragung der im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme nicht ausgeschöpften Übertragungskapazitäten entscheidet der Betreiber nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.