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§ 13 EStDV 1990 - Begünstigter Personenkreis im Sinne der §§ 7e und 10a des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV 1990)
Amtliche Abkürzung
EStDV 1990
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1-1

(1) 1Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen

  1. 1.
  2. 2.
    Heimatvertriebene (§ 2 Bundesvertriebenengesetz),
  3. 3.
    Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenengesetz),
  4. 4.
    den Sowjetzonenflüchtlinge gleichgestellte Personen (§ 4 Bundesvertriebenengesetz),

wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. 2Den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt werden. 3Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Personengruppen ist durch Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes zu erbringen.

(2) 1Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundesvertriebenengesetz), so können

  1. 1.
    § 7e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt worden sind, und
  2. 2.
    § 10a des Gesetzes für den gesamten nicht entnommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die Befugnis erloschen ist,

in Anspruch genommen werden. 2Werden im Fall der Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt werden. 3Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.