§ 46 BbgLWahlG - Ehrenamtliche Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 jede wahlberechtigte Person verpflichtet.

(2) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Brandenburg sind verpflichtet, den Wahlleitern auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Wahlorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die Anforderung des Kreiswahlleiters bedarf der Zustimmung des Landeswahlleiters. Die ersuchte Stlelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(3) Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiter oder dessen Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

(4) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen

  1. 1.
    die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
  2. 2.
    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
  3. 3.
    wahlberechtigte Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben,
  4. 4.
    wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  5. 5.
    wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen, wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
  6. 6.
    wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.

(5) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu disem Zweck dürfen folgende Merkmale erhoben und gespeichert werden:

  1. 1.
    Name und Vorname,
  2. 2.
    Wohnort und Anschrift,
  3. 3.
    Tag der Geburt sowie
  4. 4.
    bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion (Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).

Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen; hierauf ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.