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§ 96 NGefAG - Allgemeine Verwaltungsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen

  1. 1.
    die Gemeinden,
  2. 2.
    die Landkreise und
  3. 3.
    die Bezirksregierungen

als allgemeine Verwaltungsbehörden wahr.

(2) 1Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk der Bezirksregierung der Regierungsbezirk. 2Die Bezirksregierungen werden ermächtigt, durch Verordnung Flächen, die weder Gemeindegebiet noch gemeindefreies Gebiet im Sinne des § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung sind, dem Bezirk einer Gemeinde zuzuweisen. 3Bei kreisangehörigen Gemeinden erweitert sich damit auch der Bezirk des Landkreises.

(3) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.