§ 115 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
Wird dem Beamten in einer schriftlichen missbilligenden Äußerung eines Dienstvorgesetzten (§ 7 Abs. 2) ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 32 entsprechend. Der Dienstvorgesetzte kann die missbilligende Äußerung mit Zustimmung des Beamten zurücknehmen.