Versionsverlauf

Anlage 2 BarwertV - Tabelle 2

Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters (§ 2 Abs. 3)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
BarwertV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-19-2
Lebensalter zum Ende der Ehezeit VervielfacherLebensalter zum Ende der EhezeitVervielfacher
bis 25 0,7452,3
260,8462,4
270,8472,6
280,9482,7
290,9492,9
301,0503,1
311,0513,3
321,1523,5
331,1533,7
341,2544,0
351,3554,3
361,3564,6
371,4574,9
381,5585,2
391,6595,6
401,7606,1
411,8616,5
421,9627,0
432,0637,6
442,1648,3
ab65 9,0

Anmerkungen:

  1. 1.
    Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 14 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 9 vom Hundert, höchstens aber um 75 vom Hundert, zu kürzen.
  2. 2.
    Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 55 vom Hundert zu erhöhen.