§ 45 VwVG NRW - Erklärungspflicht des Drittschuldners
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers hat ihm der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der im § 40 bezeichneten Verfügung an gerechnet, zu erklären:
- 1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
- 2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
- 3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Der Drittschuldner kann zur Abgabe dieser Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. § 61 ist nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.