§ 42 BAföG - Förderungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) 1Förderungsausschüsse sind bei Hochschulen einzurichten. 2Bei einer Hochschule können mehrere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. 3Jedem Förderungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubildenden der Hochschule sowie ein Vertreter des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung. 4Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) 1Für die gutachtlichen Stellungnahmen über die Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 sind Förderungsausschüsse bei den hierfür zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung einzurichten. 2Bei einem Amt für Ausbildungsförderung können mehrere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. 3Jedem Förderungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubildenden einer von dem Land bestimmten Hochschule, in dem das Amt für Ausbildungsförderung gelegen ist, sowie ein Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung, bei dem der Förderungsausschuß errichtet wird.
(3) 1Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und des Vertreters der Auszubildenden sowie der entsprechenden Ersatzmitglieder erfolgt nach Landesrecht. 2Die Berufung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.
(4) 1Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förderungsausschuß den Vorsitz. 2Der Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung führt die Geschäfte des Förderungsausschusses.
(5) 1Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen mit einem Förderungsfall, an dem der Ausschuß mitwirkt, anderweitig nicht befaßt sein. 2Sie haben das Recht der Akteneinsicht. 3Der Förderungsausschuß hat das Recht, den Auszubildenden zu hören.