§ 9 GGO - Kabinettsvorlagen

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

(1) Die Beratungen und Beschlüsse der Landesregierung werden durch schriftliche Kabinettsvorlagen vorbereitet. Diese enthalten:

  1. 1.

    einen vorangestellten Beschlussvorschlag, eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung,

  2. 2.

    die Angabe der beteiligten Ministerien und das Ergebnis ihrer Beteiligung,

  3. 3.

    im Fall eines gescheiterten Einigungsversuchs eine Darstellung des wesentlichen Streitstandes mit Lösungsvorschlägen durch das federführende Ministerium unter Aufnahme eines Beitrages des beteiligten Ministeriums,

  4. 4.

    das Ergebnis einer Verbandsbeteiligung, insbesondere die Darstellung wesentlicher Anregungen, denen nicht entsprochen werden soll,

  5. 5.

    bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen außerdem

    1. a)

      die Mitteilung, dass das Verfahren nach § 40 mit der Staatskanzlei abgeschlossen ist,

    2. b)

      Angaben über die wesentlichen Ergebnisse einer Gesetzesfolgenabschätzung und

    3. c)

      das Ergebnis der Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit die Regelungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühren,

  6. 6.

    bei Angelegenheiten nach § 6 außerdem

    1. a)

      die Gründe für die Übernahme des jeweiligen Mandats und

    2. b)

      alle bisher wahrgenommenen Mandate des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung,

  7. 7.

    eine Darlegung

    1. a)

      der Umweltauswirkungen,

    2. b)

      der Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

    3. c)

      der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen und

    4. d)

      der Auswirkungen auf Familien,

  8. 8.

    Angaben über die voraussichtlichen Kosten und haushaltsmäßigen Auswirkungen der Ausführung des Beschlussvorschlages nach Maßgabe des Absatzes 3.

Vorlagen, die einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf betreffen, können in Bezug auf Satz 2 Nrn. 4, 5 Buchst. b und c sowie Nrn. 7 und 8 auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetz- oder Verordnungsentwurfs verweisen.

(2) Bei Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages über die Vorbereitung von Staatsverträgen und sonstigen Abkommen ist dem Entwurf des Abkommens ein Vorblatt beizufügen, das Angaben zum Vertragsgegenstand, zum Verfahrensstand, eine kurze Bewertung der beabsichtigten Regelung und Angaben zu den finanziellen Auswirkungen enthält.

(3) Die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen für das Land, die kommunalen Körperschaften, den Bund oder andere Träger öffentlicher Verwaltung sind vollständig und nachvollziehbar möglichst unter Einbeziehung der Finanzfolgenabschätzung darzulegen. Die Mehr- oder Minderausgaben oder Mehr- oder Mindereinnahmen des Landes sind unter Verwendung eines Vordrucks für das laufende und das nächste Haushaltsjahr sowie den Zeitraum der Mittelfristigen Planung darzustellen. Zudem ist anzugeben, auf welche Weise die notwendige Deckung erreicht werden kann.

(4) Vorlagen werden von den Ministerinnen oder Ministern unterzeichnet und der Staatskanzlei zugeleitet. Zwischen dem Eingang der Kabinettsvorlage bei der Staatskanzlei und der Beratung durch die Landesregierung sollen mindestens zehn Tage liegen.