§ 5k BinSchG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BinSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4103-1
(1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen der Tötung oder Verletzung von Personen, die
- 1.auf Grund eines Personenbeförderungsvertrages oder
- 2.mit Zustimmung des Beförderers in Begleitung eines auf Grund eines Güterbeförderungsvertrages mit dem Schiff beförderten Fahrzeugs oder lebenden Tieres
mit dem Schiff befördert worden sind (Reisende), gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser steht ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden zur Verfügung.
(2) Der Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden von Reisenden nach Absatz 1 beträgt 60.000 Rechnungseinheiten, multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf. Ist die Anzahl der Reisenden, die befördert werden dürfen, nicht vorgegeben, so bestimmt sich der Haftungshöchstbetrag nach der Anzahl der Reisenden, die das Schiff im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich befördert hat. Der Haftungshöchstbetrag beträgt jedoch mindestens 720.000 Rechnungseinheiten und höchstens 12 Millionen Rechnungseinheiten.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Haftungshöchstbetrag für einen Berger oder Retter(1) im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder einen an Bord tätigen Lotsen 720.000 Rechnungseinheiten.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung (BGBl. 2001 II S. 510) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.